Allgemeine Geschäftsbedingungen für Kinderwunschpraxis Sterebogen, 65549 Limburg
- 1 Anwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
- Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Geschäftsbedingungen zwischen Heilpraktiker und Patienten als Behandlungsvertrag im Sinne der §§ 611 ff BGB soweit zwischen den Vertragsparteien nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde.
- Der Behandlungsvertrag kommt zustande, wenn der Patient das generelle Angebot des Heilpraktikers annimmt und sich an den Heilpraktiker zum Zwecke der Beratung, Diagnose und Therapie wendet.
- Der Heilpraktiker ist berechtigt einen Behandlungsvertrag ohne Angaben von Gründen abzulehnen, wenn das erforderliche Vertrauensverhältnis nicht erwartet werden kann, wenn der Heilpraktiker aufgrund seiner Spezialisierung oder aus gesetzlichen Gründen nicht behandeln kann oder darf, oder wenn es Gründe gibt, die ihn in Gewissenskonflikte bringen könnten. In diesem Fall bleibt der Honoraranspruch des Heilpraktikers für die bis zur Ablehnung der Behandlung entstandenen Leistungen, inklusive Behandlung erhalten.
- 2 Inhalt des Behandlungsvertrages
- Der Heilpraktiker erbringt seine Dienste gegenüber dem Patienten in der Form, dass er seine Kenntnisse und Fähigkeiten zwecks Ausübung der Heilkunde zur Aufklärung, Beratung, Diagnose und Therapie des Patienten anwendet.
- Der Heilpraktiker ist berechtigt, die Methoden anzuwenden, die dem mutmaßlichen Patientenwillen entsprechen, sofern der Patient hierüber keine Entscheidung trifft.
- Es werden vom Heilpraktiker Methoden angewendet, die in der Regel schulmedizinisch nicht anerkannt und auch nicht allgemein erklärbar sind. Ein subjektiv erwarteter Erfolg des Patienten kann nicht in Aussicht gestellt oder garantiert werden. Soweit der Patient die Anwendung derartiger Methoden ablehnt und ausschließlich nach wissenschaftlich anerkannten Methoden beraten, diagnostiziert oder therapiert werden will, hat er das dem Heilpraktiker gegenüber zu erklären.
- Der Heilpraktiker darf keine Krankschreibungen vornehmen, und er darf keine verschreibungspflichtigen Medikamente verordnen.
- 3 Mitwirkung des Patienten
Zu einer aktiven Mitwirkung ist der Patient nicht verpflichtet. Der Heilpraktiker ist aber in dem Fall berechtigt, die Behandlung zu beenden, wenn das Vertrauen nicht mehr gegeben ist, insbesondere wenn der Patient die Beratungsinhalte verneint, erforderliche Anamnese- oder Diagnoseauskünfte nicht erteilt und damit die Therapiemaßnahmen verhindert.
- 4 Honorierung des Heilpraktikers
- Der Heilpraktiker hat für seine Dienste einen Honoraranspruch. Wenn die Honorare nicht individuell zwischen Heilpraktiker und Patient vereinbart worden sind, gelten die Sätze, die in der Preisliste des Heilpraktikers aufgeführt sind. Alle anderen Gebührenordnungen oder -verzeichnisse gelten nicht.
- Die Honorare sind nach Rechnungslegung vom Patienten innerhalb von 10 Tagen vollständig zu begleichen.
- Vermittelt der Heilpraktiker Leistungen Dritter, die er nicht fachlich überwacht (z.B. Laborleistungen) ist der Heilpraktiker berechtigt, die von dem Dritten in Rechnung gestellten Beträge als eigene Honorarbestandteile geltend zu machen und mit dem Patienten in der voraussichtlichen Höhe gemäß Absatz 2. abzurechnen. In Quittungen und Rechnungen sind diese Beträge gesondert auszuweisen.
- Lässt der Heilpraktiker Leistungen durch Dritte erbringen, die er selbst überwacht, sind diese Leistungen Bestandteil der Honorare des Heilpraktikers. Soweit hier keine Inklusiv-Vereinbarung getroffen ist, werden diese Kosten in Rechnung gestellt.
- In den Fällen der Absätze 3. und 4. ist der Heilpraktiker von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit und darf als Beauftragter des Patienten zwischen dem Dritten (z. B. Labor) und sich selbst Rechtsgeschäfte abschließen. Dies gilt auch dann, wenn § 181 BGB auch auf die Rechtsbeziehung zwischen Heilpraktiker und Dritten anzuwenden wäre; unabhängig von einem diesbezüglichen Befreiungstatbestand.
- Aufgrund gesetzlicher Vorschriften ist die Abgabe von apothekenpflichtigen Arzneimitteln Heilpraktikern nicht gestattet. Die Direktverabreichung an Patienten durch den Heilpraktiker ist jedoch nach wie vor zulässig, da dies keine Abgabe sondern eine Verwendung ist. Die vom Heilpraktiker verabreichten Arzneimittel werden in der Rechnung spezifisch ausgewiesen. Die Anwendung von – vom Patienten mitgebrachten – Arzneimitteln durch den Heilpraktiker ist ausgeschlossen.
- Dahingegen stellt die Abgabe von Arzneimitteln durch Apotheken an den Patienten für verordnete oder empfohlene Arzneimittel ein nicht durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfasstes Direktgeschäft dar, das auf die Honorar- und Rechnungsgestaltung des Heilpraktikers keinen Einfluss hat. Dies gilt auch für freiverkäufliche Arzneimittel, Nahrungsergänzungsmittel und andere Hilfsmittel, die vom Heilpraktiker empfohlen oder verordnet und vom Patienten in einschlägigen Verkaufsstellen bezogen werden.
- Die Abgabe von freiverkäuflichen Arzneimitteln, Nahrungsergänzungsmitteln und anderen Hilfsmitteln ist dem Heilpraktiker oder mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen gestattet. Unter der Prämisse der freien Wahl der Verkaufsstelle können diese Produkte vom Heilpraktiker in einer Gewinnerzielungsabsicht verkauft oder gegen Provision vermittelt werden.
- 5 Honorarerstattung durch Dritte
- Soweit der Patient Anspruch auf Erstattung oder Teilerstattung des Honorars durch Dritte hat oder zu haben glaubt, wird § 4 hiervon nicht berührt. Der Heilpraktiker führt eine Direktabrechnung nicht durch und kann auch das Honorar oder Honoraranteile in Erwartung einer möglichen Erstattung nicht stunden.
- Soweit der Heilpraktiker den Patienten über die Erstattungspraxis Dritter Angaben macht, sind diese unverbindlich. Insbesondere gelten die üblichen Erstattungssätze nicht als vereinbartes Honorar im Sinne des § 4 Absatz 1. Der Umfang der Heilpraktikerleistungen beschränkt sich nicht auf erstattungsfähige Leistungen.
- Der Heilpraktiker erteilt in Erstattungsfragen dem Dritten keine direkten Auskünfte. Alle Auskünfte und notwendigen Bescheinigungen erhält ausschließlich der Patient. Derartige Leistungen sind honorarpflichtig.
- 6 Vertraulichkeit der Behandlung
- Der Heilpraktiker behandelt die Patientendaten vertraulich und erteilt bezüglich der Diagnose, der Beratungen und der Therapie sowie deren Begleitumstände und den persönlichen Verhältnissen des Patienten Auskünfte nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Patienten. Auf die Schriftform kann verzichtet werden, wenn die Auskunft im Interesse des Patienten erfolgt und anzunehmen ist, dass der Patient zustimmen wird.
- Absatz 1. ist nicht anzuwenden, wenn der Heilpraktiker aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Weitergabe der Daten verpflichtet ist – beispielsweise Meldepflicht bei bestimmten Diagnosen – oder auf behördliche oder gerichtliche Anordnung auskunftspflichtig ist. Dies gilt auch bei Auskünften an Personensorgeberechtigte, nicht aber für Auskünfte an Ehegatten, Verwandte oder Familienangehörige. Absatz 1. ist ferner nicht anzuwenden, wenn in Zusammenhang mit der Beratung, Diagnose oder Therapie persönliche Angriffe gegen ihn oder seine Berufsausübung stattfinden, und er sich mit der Verwendung zutreffender Daten oder Tatsachen entlasten kann.
- Der Heilpraktiker führt Aufzeichnungen über seine Leistungen (Handakte). Dem Patienten steht eine Einsicht in diese Handakte nicht zu; er kann diese Handakte auch nicht heraus verlangen. Absatz 2. bleibt unberührt.
- Sofern der Patient eine Behandlungs- oder Krankenakte verlangt, erstellt diese der Heilpraktiker kosten- und honorarpflichtig aus der Handakte. Soweit sich in der Handakte Originale befinden, werden diese in der Behandlungsakte in Kopie beigefügt. Die Kopien erhalten einen Vermerk, dass sich die Originale in der Handakte befinden.
- 7 Meinungsverschiedenheiten
Meinungsverschiedenheiten aus dem Behandlungsvertrag und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollten gütlich beigelegt werden. Hierzu empfiehlt es sich, Gegenvorstellungen, abweichende Meinungen oder Beschwerden schriftlich der jeweils anderen Vertragspartei vorzulegen.
- 8 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Behandlungsvertrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig oder nichtig sein oder werden, wird damit die Wirksamkeit des Behandlungsvertrages insgesamt nicht tangiert. Die ungültige oder nichtige Bestimmung ist vielmehr in freier Auslegung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Vertragszweck oder dem Parteiwillen am nächsten kommt.